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Verordnung
zum Betrieb von Taxen in der Stadt Leipzig
- Taxenordnung -
Gemäß § 47 Abs. 3
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 1 der Verordnung der
Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für
Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Personenbeförderungsrechtes (PBefZuV) vom 12. September 1996 wird die
Verordnung zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig Stadt
Taxenordnung
erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung
gilt für den Verkehr mit Taxen von
Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren
Betriebssitz haben.
Das Gebiet der Stadt Leipzig ist zugleich
Pflichtfahrbereich im
Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.
(2) Die
Beförderungspflicht besteht für Fahrten innerhalb des
Geltungsbereiches der Verordnung über
Beförderungsentgelte und
bedingungen
im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Pflichtfahrbereich Leipzig. Die Rechte und Pflichten
der
Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz,
den zu
seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und
nach der
zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben
unberührt.
§ 2
Bereithaltungsrecht
(1) Gemäß § 47 Abs. 2
PBefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle
Unternehmer, denen von der Stadt Leipzig Genehmigungen
zum
Verkehr mit Taxen erteilt wurden.
(2) Unternehmer, die
vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind
nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet.
§ 3 Betriebspflicht
(1) Die Unternehmer
sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb
innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der
Genehmigung
aufzunehmen und während deren Geltungsdauer die im
Betrieb
befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen
Verkehrsinteressen
entsprechend einzusetzen.
(2) Bei einer länger
als vier Wochen dauernden Unterbrechung des
Betriebes ist dazu vorher die Genehmigung von der
Genehmigungsbehörde einzuholen. Im übrigen gilt § 21
PBefG.
§ 4 Dienstbetrieb
(1) Die Taxe hat gemäß
den gültigen Bestimmungen der BOKraft
ausgerüstet zu sein.
(2) Im Fahrdienst hat
das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten
und eine saubere Kleidung zu tragen, Sportbekleidung
sowie
kniefreie Hosen und kniefreie Röcke sind grundsätzlich
untersagt.
(3) Die Taxen sind
innen und außen in einem sauberen Zustand
bereitzuhalten.
(4) Die Lautstärke von
Rundfunkempfängern ist bei der
Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste
nicht gestört
werden.
(5) Die Fahrzeugführer
haben Wünschen der Fahrgäste Folge zu
leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck
und das
Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere
Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen, sowie
ihre eigene
Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere soll den
Wünschen
der Fahrgäste nach Öffnen und Schließen der Fenster,
des Schiebe-
oder Ausstelldaches, der Einstellung der Heizungs- oder
Klimaanlage und der Platzwahl in zumutbarem Maße
entsprochen
werden.
(6) Fundsachen sind
unverzüglich den zuständigen Taxenzentralen zu
melden und im Fundbüro abzugeben.
(7) Der Unternehmer hat
einen Nachweis über den Schichteinsatz für
die Taxen zu führen. Aus ihm muss die personelle
Besetzung der
Schicht hervorgehen. Der Nachweis ist 12 Monate am
Betriebssitz
aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf
Verlangen vorzulegen.
§ 5 Verhalten gegenüber
Fahrgästen
(1) Der Taxifahrer hat
sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich
und höflich zu verhalten. Eine vom Fahrgast nicht
gewünschte
Gesprächsführung ist zu unterlassen.
(2) Beim Ein- und
Aussteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls
Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für Schwer-
und
Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen,
Fahrgäste mit
Kleinkindern sowie Schwangere.
(3) Für das Ein- und
Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der
Taxifahrer verantwortlich.
(4) Der Fahrzeugführer
muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu
wechseln.
§ 6 Ausschluss von
der Beförderung
(1) Der Ausschluss von
der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in
zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung
können
insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die
-
in grober Weise trotz Ermahnung die Sicherheit des
Fahrbetriebes gefährden,
- unter erheblichen Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen,
- der Aufforderung des Taxifahrers zur Zahlung einer
angemessenen Vorauszahlung nicht nachkommen,
- stark verschmutzte Kleidung tragen.
(2) Personen, die von
der Beförderung auszuschließen sind, ist der
Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits
eingestiegene Personen
sind zum Verlassen der Taxe aufzufordern,
gegebenenfalls mit
Unterstützung der Polizei.
§ 7 Ordnung an
Taxiständen
(1) Taxen dürfen nur an
gekennzeichneten Taxiständen bereitgehalten
werden. Der Taxifahrer ist berechtigt sich mit
unbesetzter Taxe an
jedem Taxistand bereitzuhalten. Ein Bereithalten von
Taxen
außerhalb der gekennzeichneten Taxistände kann von der
zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass
besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf
zu
erwarten ist.
(2) An Taxiständen
haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer
Ankunft Aufstellung zu nehmen. Der gekennzeichnete
Taxistand
darf nicht überschritten werden.
(3) Der Fahrgast kann
von den an einem Taxistand bereitgehaltenen
Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die
örtlichen
Verhältnisse ein Vorbeifahren an den wartenden Taxen
gestatten.
Der ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter
Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Das gleiche gilt
für die
Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.
(4) Der Fahrer hat sich
an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten.
Das Parken von Taxen an Taxiständen zu privaten Zwecken
ist
nicht gestattet.
(5) Die
Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 100 m eines
Taxistandes ist nur für folgenden Personenkreis
gestattet:
Sichtbar Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche
Personen, Fahrgäste mitKleinkindern und Schwangere.
(6) An den Taxiständen
ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt
insbesondere zur Nachtzeit sowie in Wohngebieten und
betrifft
unnötiges Türenschlagen, Laufen lassen des Motors,
lautes
Unterhalten und den Betrieb von Rundfunkgeräten.
§ 8 Mitführen von
Vorschriften
Der
Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der
Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils
gültigen
Fassung, einen Stadtplan mit Straßenverzeichnis, der
mindestens
den Pflichtfahrbereich Leipzig umfasst, mitzuführen.
Dieser sollte
aktuell und nicht älter als drei Jahre sein. Dem
Fahrgast ist auf
Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
§ 9
Pflichtbelehrungen
(1) Der Unternehmer ist
verpflichtet, die bei ihm beschäftigten
Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens
einmal im
Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem
PBefG, der
BOKraft, dieser Verordnung, der Verordnung über
Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.
(2) Die Belehrung ist
vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung
des Fahrers aktenkundig zu machen.
§ 10
Beförderungsentgelte
Die
Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
im Pflichtfahrbereich Leipzig sind in einer gesonderten
Tarifordnung festgeschrieben.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde eine Betriebsunterbrechung von länger als vier
Wochen durchführt;
2. als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 1 die Taxen nicht nach
Maßgabe der §§ 25 bis 29 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ausrüstet;
3. als Fahrer im Fahrdienst entgegen § 4 Abs. 2 Sportbekleidung,
kniefreie Hosen oder kniefreie Röcke oder unsaubere
Bekleidung trägt, entgegen § 4 Abs. 3 eine unsaubere Taxe
bereithält, entgegen § 4 Abs. 5 den Wünschen der Fahrgäste
nach Öffnen und Schließen der Fenster bzw. des Daches sowie
der Heizungs- oder Klimaanlage nicht nachkommt oder
entgegen § 4 Abs. 6 Fundsachen nicht meldet oder abgibt;
4. als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 7 keine oder
unvollständige Nachweise über Schichteinsatz und personelle
Besetzung führt, diese nicht 12 Monate aufbewahrt oder nicht
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorlegt;
5. sich entgegen § 5 Abs. 1-3 gegenüber den Fahrgästen nicht
korrekt, sachlich und höflich verhält, den Fahrgästen keine
Hilfe beim Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen von
Gepäck leistet oder entgegen § 5 Abs. 4 nicht in der Lage ist,
jederzeit 50,00 Euro zu wechseln;
6. sich entgegen § 7 Abs. 1 ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde außerhalb gekennzeichneter Taxistände bereithält;
7. sich entgegen § 7 Abs. 2 nicht in der Reihenfolge der Ankunft
aufstellt;
8. sich entgegen § 7 Abs. 4 nicht an seiner bereitgestellten Taxe
aufhält;
9. entgegen § 7 Abs. 5 Fahrgäste, außer den genannten
Personenkreis, im Umkreis von weniger als 100 m eines
Taxistandes aufnimmt;
10. entgegen § 7 Abs. 6 ruhestörenden Lärm, insbesondere durch
unnötiges Türenschlagen, laufen lassen des Motors,
lautes
Unterhalten oder den Betrieb von Rundfunkgeräten
verursacht;
11. entgegen § 8 die Taxenordnung, die Verordnung über
Beförderungsentgelte oder einen aktuellen Stadtplan
nicht
mitführt;
12. dem Fahrgast entgegen § 8 auf dessen Verlangen keine
Einsicht in die Taxenordnung, die
Beförderungsentgeltverordnung oder den Stadtplan
gewährt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 eine Belehrung über die Pflichten des
Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz,
der
BOKraft, der Taxenordnung, der Verordnung über
Beförderungsentgelte und der Funkordnung unterlässt
oder
diese gemäß § 9 Abs. 2 nicht aktenkundig macht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten
dieser Verordnung verliert die Taxenordnung vom
01.06.2000 ihre Gültigkeit.
gez. T i e f e n s e e
Oberbürgermeister
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