Taxiordnung

 

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Verordnung zum Betrieb von Taxen in der Stadt Leipzig
- Taxenordnung -

Gemäß § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechtes (PBefZuV) vom 12. September 1996 wird die Verordnung zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig Stadt – Taxenordnung – erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von 
     Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.
     Das Gebiet der Stadt Leipzig ist zugleich Pflichtfahrbereich im
     Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.

(2) Die Beförderungspflicht besteht für Fahrten innerhalb des
     Geltungsbereiches der Verordnung über Beförderungsentgelte und
    
bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
     Pflichtfahrbereich Leipzig. Die Rechte und Pflichten der
     Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu
     seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der
     zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereithaltungsrecht

(1) Gemäß § 47 Abs. 2 PBefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle
     Unternehmer, denen von der Stadt Leipzig Genehmigungen zum
     Verkehr mit Taxen erteilt wurden.

(2) Unternehmer, die vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind
     nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb
     innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung
     aufzunehmen und während deren Geltungsdauer die im Betrieb
     befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen Verkehrsinteressen
     entsprechend einzusetzen.

(2) Bei einer länger als vier Wochen dauernden Unterbrechung des
     Betriebes ist dazu vorher die Genehmigung von der
     Genehmigungsbehörde einzuholen. Im übrigen gilt § 21 PBefG.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Die Taxe hat gemäß den gültigen Bestimmungen der BOKraft
     ausgerüstet zu sein.

(2) Im Fahrdienst hat das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten
     und eine saubere Kleidung zu tragen, Sportbekleidung sowie
     kniefreie Hosen und kniefreie Röcke sind grundsätzlich untersagt.

(3) Die Taxen sind innen und außen in einem sauberen Zustand
     bereitzuhalten.

(4) Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der
     Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört
     werden.

(5) Die Fahrzeugführer haben Wünschen der Fahrgäste Folge zu
     leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das
     Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere
     Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen, sowie ihre eigene
     Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere soll den Wünschen
     der Fahrgäste nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe-
     oder Ausstelldaches, der Einstellung der Heizungs- oder
     Klimaanlage und der Platzwahl in zumutbarem Maße entsprochen
     werden.

(6) Fundsachen sind unverzüglich den zuständigen Taxenzentralen zu
     melden und im Fundbüro abzugeben.

(7) Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für
     die Taxen zu führen. Aus ihm muss die personelle Besetzung der
     Schicht hervorgehen. Der Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz
     aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf
     Verlangen vorzulegen.

§ 5 Verhalten gegenüber Fahrgästen

(1) Der Taxifahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich
     und höflich zu verhalten. Eine vom Fahrgast nicht gewünschte
     Gesprächsführung ist zu unterlassen.

(2) Beim Ein- und Aussteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls
     Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für Schwer- und
     Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste mit
     Kleinkindern sowie Schwangere.

(3) Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der
     Taxifahrer verantwortlich.

(4) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu
     wechseln.

§ 6 Ausschluss von der Beförderung

(1) Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in
     zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können
     insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die

- in grober Weise trotz Ermahnung die Sicherheit des
  Fahrbetriebes gefährden,
- unter erheblichen Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
  berauschender Mittel stehen,
- der Aufforderung des Taxifahrers zur Zahlung einer
  angemessenen   Vorauszahlung nicht nachkommen,
- stark verschmutzte Kleidung tragen.

(2) Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der
     Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen
     sind zum Verlassen der Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit
     Unterstützung der Polizei.

§ 7 Ordnung an Taxiständen

(1) Taxen dürfen nur an gekennzeichneten Taxiständen bereitgehalten
     werden. Der Taxifahrer ist berechtigt sich mit unbesetzter Taxe an
     jedem Taxistand bereitzuhalten. Ein Bereithalten von Taxen
     außerhalb der gekennzeichneten Taxistände kann von der
     zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass
     besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu
     erwarten ist.

(2) An Taxiständen haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer
     Ankunft Aufstellung zu nehmen. Der gekennzeichnete Taxistand
     darf nicht überschritten werden.

(3) Der Fahrgast kann von den an einem Taxistand bereitgehaltenen
     Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen
     Verhältnisse ein Vorbeifahren an den wartenden Taxen gestatten.
     Der ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter Berücksichtigung der
     örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die
     Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.

(4) Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten.
     Das Parken von Taxen an Taxiständen zu privaten Zwecken ist
     nicht gestattet.

(5) Die Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 100 m eines
     Taxistandes ist nur für folgenden Personenkreis gestattet:

     Sichtbar Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche
     Personen, Fahrgäste mitKleinkindern und Schwangere.

(6) An den Taxiständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt
     insbesondere zur Nachtzeit sowie in Wohngebieten und betrifft
     unnötiges Türenschlagen, Laufen lassen des Motors, lautes
     Unterhalten und den Betrieb von Rundfunkgeräten.

§ 8 Mitführen von Vorschriften

     Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der
     Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen
     Fassung, einen Stadtplan mit Straßenverzeichnis, der mindestens
     den Pflichtfahrbereich Leipzig umfasst, mitzuführen. Dieser sollte
     aktuell und nicht älter als drei Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf
     Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

§ 9 Pflichtbelehrungen

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten
     Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im
     Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der
     BOKraft, dieser Verordnung, der Verordnung über
     Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.

(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung
     des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 10 Beförderungsentgelte

     Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
     im Pflichtfahrbereich Leipzig sind in einer gesonderten
     Tarifordnung festgeschrieben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen
   Behörde eine Betriebsunterbrechung von länger als vier
   Wochen durchführt;
2. als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 1 die Taxen nicht nach
   Maßgabe der §§ 25 bis 29 der Verordnung über den Betrieb von
   Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ausrüstet;
3. als Fahrer im Fahrdienst entgegen § 4 Abs. 2 Sportbekleidung,
   kniefreie Hosen oder kniefreie Röcke oder unsaubere
   Bekleidung trägt, entgegen § 4 Abs. 3 eine unsaubere Taxe
   bereithält, entgegen § 4 Abs. 5 den Wünschen der Fahrgäste
   nach Öffnen und Schließen der Fenster bzw. des Daches sowie
   der Heizungs- oder Klimaanlage nicht nachkommt oder
   entgegen § 4 Abs. 6 Fundsachen nicht meldet oder abgibt;
4. als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 7 keine oder
   unvollständige Nachweise über Schichteinsatz und personelle
   Besetzung führt, diese nicht 12 Monate aufbewahrt oder nicht
   auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorlegt;
5. sich entgegen § 5 Abs. 1-3 gegenüber den Fahrgästen nicht
   korrekt, sachlich und höflich verhält, den Fahrgästen keine
   Hilfe beim Ein- und Aussteigen und Be- und Entladen von
   Gepäck leistet oder entgegen § 5 Abs. 4 nicht in der Lage ist,
   jederzeit 50,00 Euro zu wechseln;
6. sich entgegen § 7 Abs. 1 ohne Genehmigung der zuständigen
   Behörde außerhalb gekennzeichneter Taxistände bereithält;
7. sich entgegen § 7 Abs. 2 nicht in der Reihenfolge der Ankunft
   aufstellt;
8. sich entgegen § 7 Abs. 4 nicht an seiner bereitgestellten Taxe
   aufhält;
9. entgegen § 7 Abs. 5 Fahrgäste, außer den genannten
   Personenkreis, im Umkreis von weniger als 100 m eines
   Taxistandes aufnimmt;
10. entgegen § 7 Abs. 6 ruhestörenden Lärm, insbesondere durch
     unnötiges Türenschlagen, laufen lassen des Motors, lautes
     Unterhalten oder den Betrieb von Rundfunkgeräten
     verursacht;
11. entgegen § 8 die Taxenordnung, die Verordnung über
     Beförderungsentgelte oder einen aktuellen Stadtplan nicht
     mitführt;
12. dem Fahrgast entgegen § 8 auf dessen Verlangen keine
     Einsicht in die Taxenordnung, die
     Beförderungsentgeltverordnung oder den Stadtplan gewährt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 eine Belehrung über die Pflichten des
     Fahrzeugführers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der
     BOKraft, der Taxenordnung, der Verordnung über
     Beförderungsentgelte und der Funkordnung unterlässt oder
     diese gemäß § 9 Abs. 2 nicht aktenkundig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer
     Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Taxenordnung vom
     01.06.2000 ihre Gültigkeit.

gez. T i e f e n s e e
Oberbürgermeister

 

 

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